Historie und Satzung unseres Vereins

Historie

Die Behinderten Sportgemeinschaft Nettetal e.V. wurde vor 55 Jahren von Kriegsversehrten gegründet, um behinderten Menschen eine sportliche Betätigung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten zu ermöglichen. Als Versehrten Sportgemeinschaft Lobberich zählte sie seinerzeit zu den Pionieren im Sport mit behinderten Menschen in NRW. Die Vereinsgründer stellten 1858 ihre Arbeit unter den Leitsatz "Frohsinn und Wille meistern das Schicksal".
1987 gehörte die BS Nettetal zu den ersten Vereinen in Deutschland, die Sport bei Multiple Sklerose anboten, außerdem wurden die ersten Gruppen für geistig Behinderte aufgebaut und das 100ste Mitglied aufgenommen.
In 17 Sportgruppen wird heute neben dem ärztlich verordneten und von den Krankenversicherungs-trägern finanzierten Rehabilitationssport Breitensport in vielen Varianten angeboten. So bietet die BS Nettetal heute ihren nahezu 260 Mitgliedern Jahr für Jahr ein breites Spektrum sportlicher Aktivitäten. In den letzten Jahren wurde das Programm um Nordic Walking und gerätegestützter Gymnastik noch einmal attraktiv erweitert.
Mehr als 50 Jahre Behindertensportgemeinschaft Nettetal bedeuten aber auch 50 Jahre Integration. Mit der Eintragung ins Vereinsregister 1988 wurde in die Satzung aufgenommen, was bereits seit vielen Jahren Praxis war:
Jeder (auch Nichtbehinderte) hat die Möglichkeit, Mitglied in der BS Nettetal
zu werden und gemeinsam mit Behinderten Sport zu treiben.
Über den sportlichen Übungsbetrieb hinaus ist das kameradschaftliche Miteinander eine wesentliche Säule der Vereinsarbeit. Gesellige Veranstaltungen in den einzelnen Gruppen, aber auch gemeinsame Feiern werden veranstaltet, um auch die Mitglieder der übrigen Sportgruppen kennen zu lernen.
Integration bedeutet hierbei nicht nur die Integration von Nichtbehinderten und Behinderten Menschen, sondern auch die Integration unterschiedlicher Behinderungen. So gilt es z.B. auch Brührungsängste zwischen Körper- und Geistig Behinderten Menschen abzubauen. Von unseren rund 260 Mitgliedern sind heute etwa 150 behinderte Mitglieder und 110 nichtbehinderte Mitglieder.
Mit einem attraktiven Sportangebot und einer Athmosphäre, in der sich die Mitglieder wohlfühlen ist es unser Ziel, auch in den kommenden Jahren einen Beitrag zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit und zu mehr Lebensfreude für behinderte Menschen in Nettetal zu leisten.

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Der Jahresbeitrag für Erwachsene beläuft sich auf 48 Euro, Kinder zahlen 24 Euro.

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Impressum


Inhaltlich verantwortlich:

Gesundheits- und Behindertensport Nettetal e.V.
An St. Sebastian 10
41334 Nettetal

Design, Layout und Realisierung:

Heino Esser
An St. Sebastian 10
41334 Nettetal
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Satzung

 

Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.03.2014


Gliederung

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss aus dem Verein

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane
§ 13 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 17 Der Vorstand
§ 18 Der Gesamtvorstand

E. Vereinsjugend

§ 19 Vereinsjugend

F. Sonstige Bestimmungen

§ 20 Kassenprüfer
§ 21 Vereinsordnungen
§ 22 Haftung des Vereins
§ 23 Datenschutz im Verein

G. Schlussbestimmungen

§ 24 Auflösung
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.



A. Allgemeines


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der im Jahre 1958 gegründete Verein führt den Namen

Gesundheits- und Behindertensport Nettetal e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Nettetal und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld unter der Nr. VR 3981 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports zur Stärkung der Gesundheit sowie zur Erhaltung und Wiedergewinnung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit. Dies schließt insbesondere den Sport für und die Integration von Menschen mit Behinderungen ein.

Dieser Zweck wird verwirklicht durch:

a) die Bereitstellung eines breit gefächerten Sportangebotes für die Vereinsmitglieder

b) die Bereitstellung sportlicher Angebote im Bereich des durch die Sozialversicherungsträger geförderten Rehabilitationssports

c) die Förderung geeigneter Übungsleiter und Helfer hinsichtlich Aus- und Weiterbildung für die angebotenen Sportgruppen

d) die Realisierung von Kooperationen mit geeigneten Institutionen und Vereinen zur Verbreiterung des Sportangebotes

e) die Ausrichtung von und die Teilnahme an Sportveranstaltungen im Bereich des Behinderten- und Rehabilitationssports

f) die Förderung des sportlichen Wettbewerbs in den Disziplinen des DBS und des BSNW

g) Im Sinne der Integration steht der gemeinsame Sport insbesondere von Menschen mit- und ohne Behinderung im Vordergrund.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ausscheidende Mitglieder haben bei ihrem Austritt keinen vermögensrechtlichen Anspruch an den Verein.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied


a) im Stadtsportverband Nettetal

b) im Kreissportbund Viersen

c) im Behinderten Sportverband Nordrhein Westfalen



2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu Verbänden beschließen.



B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden der Kinder aufzukommen.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:

· aktiven Mitgliedern

· passiven Mitgliedern

· Ehrenmitgliedern

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.

3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
- durch Tod;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung

- seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seinen Zielen zuwiderhandelt.

2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen.

4. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

5. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.


C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und auf Beschluss eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Über die Höhe der Aufnahmegebühr, die Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Die Höhe von Umlagen ist auf das doppelte des jährlichen Beitrages beschränkt. Über die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

5. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, kann der erhöhte Verwaltungsaufwand auf Beschluss des Vorstandes durch eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt werden.

6. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

7. Kann die SEPA-Lastschrift aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

8. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1. Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3. Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitglieder-versammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Sportärzte, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2. Jedes Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, wesentliche gesundheitliche Veränderungen den Übungsleitern anzuzeigen. Der Übungsleiter ist verpflichtet, dies zu dokumentieren.

3. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch einen befristeten Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb nach sich ziehen

4. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.

5. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

6. Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 2 bis 5 Anwendung.

7. Der Beschluss mit Begründung wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.


D. Die Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

· die Mitgliederversammlung;

· der geschäftsführende Vorstand;

· der Gesamtvorstand

· die Jugendversammlung.

§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

7. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

3. Entlastung des Vorstands;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

5. Wahl der Kassenprüfer;

6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

7. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.

§ 17 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

o dem 1. Vorsitzenden;

o dem 2. Vorsitzenden;

o dem 1. Geschäftsführer;

o dem 2. Geschäftsführer;

o dem Kassierer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Im jährlichen Wechsel wird jeweils der halbe Vorstand gewählt:

Gruppe 1: 1. Vorsitzender, 2. Geschäftsführer, Kassierer

Gruppe 2: 2. Vorsitzender, 1. Geschäftsführer

Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss Beisitzer in den Gesamtvorstand berufen bzw. abberufen, wenn dies zur positiven Entwicklung des Vereins gegeben erscheint.

5. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

6. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

8. Beschlüsse des geschäftsführenden Vostandes sind zu protokollieren.



§ 18 Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
- dem Jugendwart gem. §20, falls die Vereinsjugend einen Jugendwart gewählt hat,
- dem/den vom geschäftsführenden Vorstand berufenen Beisitzer(n)

2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere die Organisation des Sportbetriebes sowie interner und externer Veranstaltungen.

3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und sind zu protokollieren. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.



E. Vereinsjugend
§ 19 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2. Die Vereinsjugend im Sinne dieser Satzung kann etabliert werden, wenn dies der geschäftsführende Vorstand beschließt.

3. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

4. Organe der Vereinsjugend sind:
- der Jugendwart und
- die Jugendversammlung
Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

5. Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

F. Sonstige Bestimmungen
§ 20 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt im jährlichen Wechsel je einen Kassenprüfer, der nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören darf. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.

2. Die direkte Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist nicht zulässig.

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 21 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

· Beitragsordnung

· Finanzordnung

· Geschäftsordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


§ 22 Haftung des Vereins

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 23 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

· Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

· Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

· Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

· Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

G. Schlussbestimmungen
§ 24 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Sport. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.03.2014 beschlossen.

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Nettetal, den 24.03.2014





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1. Vorsitzender 2.Vorsitzender 1.Geschäftsführer 2.Geschäftsführer Kassierer